Kurzzeitpflege | Anspruch, Antrag und Leistungen

Von Kurzzeitpflege wird gesprochen, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit eine vollstationäre Pflege benötigt. Oft braucht man sie nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausfallen muss. Die Pflegekasse trägt den Großteil der Kosten für eine Kurzzeitpflege.

Beitrag Kurzzeitpflege Krankenbett

Definition Kurzzeitpflege

Bei der Pflege im häuslichen Umfeld kann es jederzeit passieren: mit einem Mal benötigt eine pflegebedürftige Person eine besonders intensive Pflege. Dies kann nach einem Krankenhausaufenthalt sein, bei einer vorübergehend starken Verschlechterung des Gesundheitszustandes, oder wenn die pflegende Person für eine gewisse Zeit ausfällt. Dann kann eine Kurzzeitpflege beantragt werden und die pflegebedürftige Person wird für eine begrenzte Zeit vollstationär gepflegt. Die Pflegekasse übernimmt dann einen Großteil der anfallenden Kosten.

Voraussetzungen Kurzzeitpflege

Anspruch haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden und dies für einen begrenzten Zeitraum nicht möglich ist. Dies kann unterschiedliche Gründe haben:

  • der Pflegende hat Urlaub, oder ist verhindert
  • die Pflege im privaten Umfeld muss erst organisiert und eingerichtet werden
  • der Pflegeaufwand hat sich erhöht und die Anpassungen im privaten Pflegeumfeld muss erst angepasst werden
  • die Suche nach einer dauerhaften stationären Pflege dauert an

Achtung! Die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege stattfindet, muss eine dafür Zugelassene sein.

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Kurzzeitpflege Dauer

Die Kurzzeitpflege kann für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr beantragt werden. Für die stationäre Unterbringung übernimmt die Pflegekasse einen Großteil der Kosten. Der Zuschuss ist jedoch auf 1.774 Euro im Jahr beschränkt. Meistens ist der Betrag der Kurzzeitpflege aber schnell verbraucht. Deshalb können Sie diese mit nicht genutzter Verhinderungspflege aufstocken. So können auch längere Aufenthalte finanziert werden und Ihr Eigenanteil dadurch begrenzt werden.

Kurzzeitpflege frühzeitig beantragen! Das Angebot der Kurzzeitpflegestellen ist begrenzt, kümmern Sie sich deshalb frühzeitig um einen Platz!

Kosten der Kurzzeitpflege

Der Betrag von jährlich 1.774 Euro ist unabhängig vom Pflegegrad. Da aber die Kurzzeitpflege Einrichtungen unterschiedliche Pflegegrade auch unterschiedlich berechnen, ist der Betrag bei einem Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 schneller ausgeschöpft. Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zu 50 Prozent weitergezahlt. Bei der Kurzzeitpflege sind drei unterschiedliche Kostenfaktoren zu berücksichtigen.

  1. Unterbringung und Verpflegung
  2. Pflegekosten (1.774 Euro Kurzzeitpflege plus bis zu 1.612 Euro ungenutztes Verhinderungspflege-Budget)
  3. Investitionskosten

Die Pflegekasse übernimmt nur die Pflegekosten bis zu einer Höhe von jährlich 1.774 Euro! Die anderen Posten müssen aus eigener Tasche bezahlt werden.

Wie halte ich den Eigenanteil der Kurzzeitpflege klein?

Zunächst können Sie das Kurzzeitpflegegeld mit dem nicht genutzten Verhinderungspflegegeld von bis zu 1.612 Euro jährlich aufstocken. Damit steigt der Beitrag auf bis zu 3.386 Euro pro Jahr! Unabhängig davon steht Menschen mit einem Pflegegrad, die zuhause gepflegt werden, ein Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich zur Verfügung. Sie können diesen Entlastungsbetrag der Pflegekasse auch ansparen und dann für Unterbringung und Verpflegung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung nutzen. Zudem werden während der Kurzzeitpflege noch 50 Prozent des Pflegegeldes gezahlt. Dieses können Sie ebenfalls zur Finanzierung des Eigenanteils nutzen.

  • Verhinderungspflege Budget von 1.612 Euro jährlich nutzen
  • Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich ansparen
  • Pflegegeld von 50 % einsetzen

Infografik Kurzzeitpflege finanzieren

Pflegegrad 1 Anspruch

Mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Aber auch mit Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Sparen Sie demnach den Entlastungsbetrag an, kann damit auch eine Kurzzeitpflege mitfinanziert werden. Hier müssen Sie in Vorleistung gehen und die Rechnungen bei Ihrer Pflegekasse im Nachgang einreichen.

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Quellen

  • https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42.html
  • https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html