Pflegegrad 1 | alle Leistungen im Überblick

Mit dem Pflegegrad 1 haben pflegebedürftige Personen mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Anspruch auf unterstützende Sach- und Geldleistungen. Wir geben Ihnen einen Überblick über alle Leistungen.

Pflegegrad 1 – alle Leistungen im Überblick

Voraussetzung für Pflegegrad 1

Alle Antragsteller auf Pflegeleistungen werden auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit hin überprüft. Dazu verwendet der medizinische Dienst einen Fragenkatalog, nach dem die Prüfer Punkte vergeben. Je höher die Punktzahl, desto höher sind die Beeinträchtigung und der entsprechende Pflegegrad. Für die Einstufung in den ersten Pflegegrad muss eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit begutachtet werden. Die zu ermittelnde Punktzahl der Begutachtung liegt hier zwischen 12,5 und 27 Punkten.

Lesen Sie in unserem Pflegegrade Artikel alles Wichtige zur Einstufung und Begutachtung

Geldleistungen und Sachleistungen im Überblick

Je nach Pflegegrad erhalten Versicherte von ihrer Pflegekasse bestimmte Pflegeleistungen in Form von Geld- und Sachleistungen. Alle Leistungen sind zweckgebunden an die Pflege und decken die Grundkosten wie Wohnen und Essen nicht ab. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über alle Leistungen der Pflegegrade:

Entlastungsbetrag 125 Euro pro Monat

Pflegeversicherte mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Damit können sie Aktivitäten oder Hilfeleistungen bezahlen, die sie für sich nach eigener Wahl in Anspruch nehmen. Voraussetzung dieser Leistung ist, dass der Anbieter dieser Dienstleistungen dafür von der Pflegekasse zugelassen ist. Betreuungs- und Entlastungsleistungen können zum Beispiel sein:

• Eine Alltagsbegleitung für Spaziergänge
• Ein Spielpartner, der für eine Schachpartie ins Haus kommt
• Eine Einkaufshilfe
• Eine Putzhilfe für beschwerliche Arbeiten in der Wohnung

Bis zu 40 Euro für bestimmte Hilfsmittel

Sie können einen Betrag von monatlich bis zu 40 Euro für den Verbrauch bestimmter Hilfsmittel erhalten. Dazu gehören etwa Einmalhandschuhe, saugende Bettschutzunterlagen und Desinfektionsmittel. Weitere Hilfsmittel, die dem Pflegebedürftigen bzw. dem pflegenden Angehörigen die Pflege erleichtern, sind im jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog der Krankenversicherung einsehbar.

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Zuschuss für Wohnraumanpassung

Auf Antrag können altersgerechte Umbauten bezuschusst werden. Dazu gehören z. B. der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau eines Wannenbades zu einer barrierefreien Dusche. Es können Zuschüsse bis zu 4.000 Euro gewährt werden.

Zuschuss für Wohngruppen

Eine ambulant versorgte Wohngruppe (z.B. Senioren-WG) bezuschusst die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 mit 214 Euro pro Monat für höchstens 4 Bewohner (insgesamt 856 Euro). Zudem gibt es einen Einrichtungszuschuss von einmalig 2.500 Euro, ebenfalls für maximal vier Bewohner der Wohngruppe (insgesamt 10.000 Euro einmalig).

Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche

Versicherte mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf die Beratung für eine bessere pflegerische Versorgung oder zum altersgerechten Wohnungsumbau. Auch notwendige regelmäßigen Beratungsbesuche durch geschulte Pflegekräfte bezahlt die Pflegekasse.

Alle Pflegegrade im Überblick finden Sie in diesem Artikel.

Kostenlose Pflegekurse

Neben kostenloser Beratung und Beratungsbesuche bei Pflegestufe 1 werden zusätzlich kostenlose Pflegekurse für die jeweiligen Betreuungspersonen angeboten (vgl. §45 SGB XI). Pflegekurse können helfen, sich mit der oftmals neuen Pflegesituation schnell vertraut zu machen.

Kein Anspruch auf Pflegegeld

Hilfsbedürftige im Pflegegrad 1 haben leider keinen Anspruch auf Pflegegeld. Begründung: Sie kommen im Alltag in den meisten Bereichen ohne fremde Hilfe zurecht. Auch wenn Angehörige die Pflege leisten, besteht kein Anspruch. Pflegesachleistungen, wenn ein professioneller ambulanter Pflegedienst beauftragt wird, können hier leider auch nicht übernommen werden.

Kein Anspruch auf Kurzzeitpflege

Personen mit Pflegegrad 1 haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege, etwa nach einem Klinikaufenthalt. Sie können jedoch gegenüber der Krankenversicherung einen Anspruch geltend machen. Auch auf Leistungen der Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit pflegender Angehöriger besteht kein Anspruch. Das muss alles aus dem Entlastungsbetrag gezahlt werden.

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