Mit der 40-Euro-Pauschale werden Menschen unterstützt, die zu Hause pflegebedürftige Angehörige versorgen. Lesen Sie hier, welche Pflegehilfsmittel Sie davon kaufen können und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.
Was ist die 40-Euro-Pauschale?
Die Pflegekassen gewähren pflegenden Angehörigen pro Monat einen Unterstützungsbeitrag von 40 Euro. Dieser Betrag ist für die Kosten bestimmt, die durch den Zukauf von Pflegehilfsmitteln entstehen.
Laut Paragraf 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch haben alle Versicherten einer gesetzlichen Pflegeversicherung Anspruch auf diese Leistung, sofern die Pflegehilfsmittel zur Pflege oder Linderung von Beschwerden beitragen oder sofern sie dem zu Pflegenden eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Die Aufwendungen dürfen 40 Euro im Monat nicht überschreiten. Sollte das dennoch der Fall sein, müssen die Kosten mit eigenen Mitteln gedeckt werden.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Die wichtigste Voraussetzung ist die häusliche Versorgung des Pflegebedürftigen, denn in einem Heim untergebrachte Personen haben keinen Anspruch auf die 40-Euro-Pauschale. Für sie gelten andere Maßgaben.
Des Weiteren muss eine Pflegestufe vorliegen, wobei auch die Pflegestufe 0 bereits ausreichend ist. Die Pflege selbst muss durch einen Angehörigen oder einen Pflegedienst erfolgen. Privat angestellte Personen können die Pauschale nicht bekommen.
Welche Pflegehilfsmittel sind mit der Pauschale abgedeckt?
Das Gesetz gibt vor, dass die 40-Euro-Pauschale nur für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ gewährt werden kann. Die folgenden Produkte zählen dazu:
- Saugende Krankenunterlagen für den Einmalgebrauch (Bettschutzauflagen zur Aufnahme von Körperflüssigkeiten)
- Desinfektionsmittel (für Hände und für Flächen)
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzbekleidung (z. B. Einwegschürzen aus Kunststoff)
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind aufgrund ihres Materials und ihrer Beschaffenheit nicht für den mehrmaligen Gebrauch bestimmt, sondern sind als Verbrauchsartikel nach einmaliger Benutzung zu entsorgen. Sie erleichtern dem Pflegenden die Arbeit, weil sie Schutz vor Infektionen und Verunreinigungen bieten. Die Pflegehilfsmittel finden sich in der Produktgruppe 54 des Pflegemittelkatalogs wieder.
Wie erfolgt die Abrechnung?
Die 40-Euro-Pauschale wird durch die Pflegekasse gewährt, allerdings geschieht das nicht automatisch. Sie müssen zum Erhalt der Leistungen einen entsprechenden Antrag stellen, der durch die Pflegekasse genehmigt werden muss.
Dabei besteht die Wahl zwischen der Beauftragung eines Pflegemittel-Lieferdienstes und dem selbstständigen Einkaufen der benötigten Produkte. Wenn Sie einen Lieferservice bevorzugen, füllen Sie das Antragsformular des Unternehmens aus, dieses kümmert sich um die Abrechnung durch die Pflegekasse. Die Lieferung selbst wird nach Bewilligung der Pauschale jeden Monat automatisch ausgeführt und muss nicht separat beauftragt werden.
Wenn Sie die Pflegehilfsmittel selbst einkaufen wollen, senden Sie den Antrag auf Kostenübernahme an die Pflegekasse. Dabei kann es sich um ein formloses Schreiben handeln, welches die persönlichen Daten sowie die Versicherungsnummer des Pflegebedürftigen enthält.
Sollte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Notwendigkeit der Pflegemittel vorliegen, sollten Sie dieses dem Antrag beifügen. Für die Bewilligung ist keine Verschreibung seitens des behandelnden Arztes nötig!
Privat Versicherte bekommen vom Lieferservice oder vom Verkäufer der Pflegehilfsmittel eine Rechnung und reichen diese zur Abrechnung bei der privaten Krankenversicherung ein.
Besondere Hinweise zur 40-Euro-Pauschale
Möglich ist, dass die Pflegeversicherung Ihren Antrag auf Zahlung der 40-Euro-Pauschale nicht genehmigt. Sollte das der Fall sein, haben Sie einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Eventuell kann es sinnvoll sein, das Gutachten des Medizinischen Dienstes nachzufordern und dem Widerspruch beizufügen.
Ist der Antrag durch die Pflegekassen genehmigt, sollten Sie ihn auf seine Laufzeit überprüfen. Die Pflegekassen genehmigen derartige Anträge entweder unbegrenzt oder mit einer jährlichen Laufzeit. Tritt Letzteres ein, sollten Sie unbedingt rechtzeitig an den Folgeantrag denken.
Wichtig: Die 40-Euro-Pauschale gilt tatsächlich nur für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Alle anderen Pflegehilfsmittel unterliegen anderen Bestimmungen.